Nachhaltigkeitsrisiken und Nachhaltigkeitsfaktoren

Offenlegung gemäß SFDR und Taxonomie-Verordnung – Kein ESG-Ansatz

Stand: März 2025

Gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) und der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) sind wir verpflichtet, die folgenden Informationen offenzulegen.

Sollten Sie Fragen zu diesen Informationen oder zum Thema Nachhaltigkeit haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt.

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) umfassen Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance), die negative Auswirkungen auf den Wert von Investitionen haben können. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen. Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen umfassen:

  • Umwelt: Extremwetterereignisse wie extreme Trockenperioden, die den Transport von Waren beeinträchtigen können.
  • Soziales: Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder Gesundheitsschutz.
  • Unternehmensführung: Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption.

Unser Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Investitionsentscheidungen können negative Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), soziale und Arbeitnehmerbelange sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung haben.

Wir sind davon überzeugt, dass Nachhaltigkeitsaspekte der Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) Anlageportfolios positiv beeinflussen und damit im langfristigen Interesse unserer Mandanten stehen. So haben wir grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Wertpapierdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen (bzw. Anlageempfehlungen) zu vermeiden. Aktuell sind allerdings noch nicht alle maßgeblichen Datensätze, die zur Feststellung und Gewichtung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen herangezogen werden sollten, in ausreichendem Umfang veröffentlicht.

Um rechtliche Nachteile zu vermeiden, können wir derzeit keine öffentliche Erklärung darüber abgeben, ob und wie wir die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei unseren Investitionsentscheidungen oder Anlageempfehlungen berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Website zu erklären, dass wir diese vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen:

  • Keine Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAI-Statement gemäß Artikel 4 SFDR)
    Die FGTC Investment GmbH berücksichtigt derzeit keine nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Investitionsentscheidungen gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b SFDR. Die regulatorischen und operativen Anforderungen an eine umfassende PAI-Berichterstattung sind mit unserem derzeitigen Geschäftsmodell noch nicht vollständig vereinbar. Wir arbeiten jedoch aktiv daran, diese Anforderungen zu integrieren und unsere Prozesse entsprechend anzupassen.
  • Keine Bewerbung von ESG-Kriterien oder Nachhaltigkeitsmerkmalen (Artikel 6 SFDR)
    Die von uns angebotenen Finanzanlagen bewerben keine ökologischen oder sozialen Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen und verfolgen auch keine nachhaltigen Investitionsziele im Sinne von Artikel 8 oder Artikel 9 der SFDR. Unsere Investitionsentscheidungen basieren auf wirtschaftlichen Faktoren, ohne gezielt Umwelt-, Sozial- oder Governance-Kriterien (ESG) in den Auswahlprozess einzubeziehen. Wir arbeiten jedoch kontinuierlich daran, unsere Strategien weiterzuentwickeln und ESG-Kriterien zukünftig stärker zu berücksichtigen.
  • Keine Anwendung der EU-Taxonomie (Artikel 7 Taxonomie-Verordnung)
    Da unsere Finanzanlagen nicht als nachhaltige Investitionen gemäß Artikel 8 oder Artikel 9 SFDR eingestuft sind, ist eine Offenlegung nach der EU-Taxonomie-Verordnung bisweilen nicht erforderlich. Dementsprechend erklären wir hiermit, dass die zugrunde liegenden Investitionen nicht mit den ökologisch nachhaltigen Kriterien der EU-Taxonomie in Einklang stehen. Wir möchten jedoch betonen, dass wir uns aktiv mit den Anforderungen der EU-Taxonomie auseinandersetzen und bestrebt sind, unsere Investitionen zukünftig stärker an ökologisch nachhaltigen Kriterien auszurichten.

Wir erklären ausdrücklich, dass diese derzeitige Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren und ressourceneffizienten Wirtschaften zu leisten. Unser Ziel ist es, die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels sowie anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.

Als gesellschaftlich verantwortungsvolles Unternehmen bauen wir nachhaltigkeitsorientierte Prozesse auf allen Unternehmensebenen aus. Unsere Unternehmensstrategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken werden in unsere internen Organisationsrichtlinien integriert. Die Beachtung dieser Richtlinien ist maßgeblich für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter und beeinflusst auch deren künftige Gehaltsentwicklung. Unsere Vergütungspolitik setzt keine Anreize zur Ignoranz von Nachhaltigkeitsrisiken und steht im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.